Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind unter „Raufereien und Schlägereien“ ein heftiger Streit mit Schlägen oder ein Handgemenge von sich schlagenden Personen zu verstehen. Es handelt sich somit um einen weiteren Begriff als derjenige, der in Art. 133 StGB, wie ihn die Rechtsprechung definiert hat (BGE 106 IV 250 E. 3, BGE 104 IV 57 E. 2b).
Wie das hiesige Gericht wiederholt entschieden hat, liegt eine Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei im Sinne des erwähnten Beschlusses des Verwaltungsrates der Nationalen Kasse vor, nicht nur, wenn der Betreffende an eigentlichen Gewalttätigkeiten teilnimmt, sondern bereits, wenn er sich in die Auseinandersetzung eingelassen hat, die diesen möglicherweise vorausging und die, als Ganzes betrachtet, das Risiko birgt, dass es zu Gewalttätigkeiten kommen könnte.
(BGE 99 V 9; RJAM 1976, Nr. 267 S. 206).
